Philippos e.V.
 

 Unsere Satzung


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Philippos. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."   

(2) Der Sitz des Vereins ist Nideggen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Bildung eines landesweiten Netzwerks von Spezialisten, die im Bedarfsfall der Primärklinik zur Verfügung stehen und regelmäßig die Ärzte in den Primärkliniken, niedergelassene Kinderärzte, Rettungsdienst und den ärztlichen Notdienst auf die Symptomerkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Notfällen von Neugeborenen und Kindern schulen.

Auch Hebammen und Eltern sollen sensibilisiert werden.

Ziel ist es, die maximale Versorgung von Neugeborenen und Kindern in                lebensbedrohlichen Notfällen, unabhängig von ihrem Wohnort und ohne zeitliche Verzögerung, anbieten zu können. Vorbild ist das pädiatrische Intensivnetzwerk PIN der Medizinischen Hochschule Hannover.                       Primäre Ziele des Netzwerkes sind die Therapiestandardisierung, die Implementation spezieller Trainingsprogramme und die Installation eines Alarmierungs-und Notfallsystems.                                                                                                                                                                                                         (2) Zweck des Vereins ist auch die Unterstützung von Personen die aufgrund ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck verwirklicht sich insbesondere durch sofortige und nachhaltige Betreuung verwaister Eltern. Die Betreuung soll unbürokratisch und direkt erfolgen.                                                                                                                                                                                                                                                 Ziel ist es, Behörden (Polizei, Feuerwehr, Einwohnermeldeamt), Mediziner (Frauenarzt, Kinderarzt, Notarzt) und andere (Hebammen, Bestatter, nahe Verwandte) mit Informationsmaterial und  Handlungsleitfäden auszustatten. Es soll eine Sensibilisierung für das Thema "Tod des Kindes" erreicht werden, um einen bewussten, ethischen Umgang mit diesem spezifischen Schicksalsschlag im Einzelfall zu fördern.                                                                                                                                                                                                                                               Der Verein möchte regelmäßige Austauschmöglichkeiten für verwaiste Eltern und Geschwister schaffen, die von den Familien selbst koordiniert werden.                                                                                                                                                                                                                                                Ein langfristiges Ziel muss eine psychologische Betreuung für verwaiste Eltern und verwaiste Geschwister ohne Wartezeit sein, sowie die Teilnahme an       Selbsthilfegruppen sicherzustellen.                                                                                                                                                                                                                                Des weiteren tritt der Verein für die Rechte von verwaisten Familien und verwaisten Geschwistern ein. Dabei geht es  um Unterstützung und Beratung bzw. die Kontaktvermittlung an entsprechende Stellen.                                                                                                                                                                                                                                        Kurzfristiges Ziel ist es, Handlungsleitfäden über angemessenen Umgang mit    verwaisten Eltern und Geschwistern, ärztliche Gesprächsführung, Obduktion und Bestattungsrecht für Polizei, Feuerwehr und Krankenhäuser zu entwickeln, um möglichen Missverständnissen oder Versäumnissen vorzubeugen.                                                                                                                                                                                                                               Langfristiges Ziel ist es, Familien in ihren individuellenTrauerbewältigungsstrategien zu unterstützen, ihnen Raum und Stimme in der Gesellschaft zu verschaffen.


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§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person  durch hohe Ausgaben, die dem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an:                                                                                                                                                                                                                                           

VEID > Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister e.V.DSG > Deutsche Sepsis-Gesellschaft e.V.

Pädiatrische Intensivstation der Kinderklinik der Uniklinik Köln


die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.  

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der   Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(4) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden,wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen  erbringt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Die Erklärung über den Austritt muss in Schriftform mit handschriftlicher Unterschrift  erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.

(3) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt      werden.

(4) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbe sondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Für die Entscheidungsfindung reicht die einfache Mehrheit.

(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    (a) die Wahl und Abwahl des Vorstands und des Kassenprüfers
    (b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Kassenberichtes
    (c)Aussprache und Abstimmung über Anträge
    (d) Satzungsänderungen
    (e) Festlegung von Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen
    (f) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
    (g)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist  oder wenn von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt wird.
    Außerordentliche Mitgliederversammlung werden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen  schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist    von zwei Monaten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Änderungen der Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung anzuzeigen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder  beschlussfähig.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von  2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,einem /r Schatzmeister/in und einem Beisitzer.          

(2) Die Vorsitzenden vertreten den Verein außergerichtlich mit Einzelvertretungsvollmacht.

Die gerichtliche Vertretung erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung zur Vertretungsvollmacht.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.    Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:   

(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen

(c)Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes

(d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern                                                                                                           (e) Leitung des Tagesgeschäfts und aller damit verbundener Entscheidungen, soweit diese nicht in die Kernkompetenz der Mitgliederversammlung fallen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfung kann auch an einen externen Prüfer übergeben werden.

 


Düren, 1.12.2015













 















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